Beschluss vom 26. Juli 2001 Az. 4 StR 170/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. Juli 2001
Aktenzeichen:
4 StR 170/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Beruft sich ein Kraftfahrzeugführer auf eine ausländische Fahrerlaubnis, die sich auf Kraftfahrzeuge der geführten Art erstreckt, so setzt, wenn die Aufenthaltsfristen des § 4 IntVO gewahrt sind, seine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Überzeugung des Tatrichters davon voraus, daß er über die behauptete ausländische Fahrerlaubnis nicht verfügt. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens läßt sich nicht schon darauf stützen, daß er den Nachweis der ausländischen Erlaubnis weder bei der Fahrt noch später erbracht hat.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG - unter Einbeziehung früher verhängter Strafen - zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht den Schuldspruch "dahingehend präzisiert", daß er des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig sei, und den Rechtsfolgenausspruch abgeändert.

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils führte der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Angeklagte, der am 3. Juni 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und politisches Asyl beantragt hatte, am 19. März 1998 im öffentlichen Straßenverkehr einen Personenkraftwagen. ...

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