1.
Auf die Revision des Angeklagten Y wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
2.
Die Revision der Angeklagten Z gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Die Angeklagte Z hat die Kosten ihrer Revision zu tragen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und die Angeklagte Z wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Während die Revision der Angeklagten Z im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, hat das Rechtsmitteldes Angeklagten Y mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die die ...
















