Urteil vom 4. April 2002 Az. 3 StR 405/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
4. April 2002
Aktenzeichen:
3 StR 405/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2001 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und aus ihr sowie einbezogenen Strafen aus anderen Urteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft eine Verfahrensrüge und macht sachlichrechtliche Fehler geltend. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Geiselnahme und versuchter schwerer räuberischer Erpressung und hält die Strafe für rechtsfehlerhaft niedrig. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte gewerbsmäßig Betäubungsmittel. Seine Wohnung wurde von der Polizei durchsucht, nachdem er von einem seiner Abnehmer, ...

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