1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. März 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit beide Angeklagte in den Fällen 1 und 2 der Anklage freigesprochen worden sind, b) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte J. im Fall 3 der Anklage verurteilt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat beide Angeklagte aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der gemeinschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1 der Anklage) und vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 2 der Anklage) freigesprochen. Den Angeklagten J. hat es wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe von 6.000 DM angeordnet. Mit ihrer auf die Aufklärungsrüge und die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Freisprüche und des gegen den Angeklagten J. ergangenen Urteils im Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat mit der vom Generalbundesanwalt vertretenen Sachrüge Erfolg. Auf die Aufklärungsrüge kommt es daher nicht mehr an.
I. Freispruch im ...
















