Beschluss vom 5. September 2001 Az. 1 StR 317/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. September 2001
Aktenzeichen:
1 StR 317/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Urteilstenor die Worte "wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in 10 Fällen" durch die Formulierung "wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in 11 Fällen" ersetzt werden. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

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