Beschluss vom 6. März 2001 Az. 4 StR 505/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. März 2001
Aktenzeichen:
4 StR 505/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger Daniel Sch. und Frank P. gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 27. Juli 2000 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (richtig: gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die beiden Nebenkläger mit ihren Revisionen. Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

Beide Beschwerdeführer haben jeweils ohne nähere Ausführungen "die Verletzung materiellen und formellen Rechts" gerügt. Sie haben aber entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anfechten und dessen Aufhebung beantragen. Die Revisionsschriften enthalten weder einen Revisionsantrag noch eine nähere Begründung, aus der sich das Ziel der Rechtsmittel entnehmen ließe. Es bleibt daher offen, ob die Nebenkläger sichgegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags wenden oder ob sie - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden wollen. Die ...

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