Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. April 2001 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie erstrebt statt der Verurteilung wegen Diebstahls (in Tateinheit mit Nötigung) eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB (in Tateinheit mit Nötigung).
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte 1998 längere Zeit mit der Zeugin L. zusammengelebt und während dieser Zeit ihren Betäubungsmittelkonsum und teilweise auch ihren Lebensunterhalt finanziert. Der Angeklagte machte deswegen und wegen weiterer Sachverhalte Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Geschädigte in Höhe von 10.000,- DM geltend. Im August/September 2000 hatte er bereits einmal die Zeugin durch Wegnahme u. a. einer ihr gehörigen Playstation genötigt, ihm 900,- DM zu zahlen.
Am Tattag hatte der ...
















