Beschluss vom 1. Dezember 2000 Az. 2 StR 417/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
1. Dezember 2000
Aktenzeichen:
2 StR 417/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Mai 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

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