Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Dezember 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Nach - wegen fehlerhafter Beweiswürdigung erfolgter - Aufhebung einer früheren Verurteilung durch Senatsbeschluß vom 26. Januar 2000 (1 StR 649/99) und Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte am Vormittag des 7. November 1997 - möglicherweise zusammen mit einem unbekannten Mittäter - die ihm bekannte B. M. in deren Wohnung in Ga. auf, mit der er sich unter dem Vorwand einer Reise nach D. verabredet hatte. In der Wohnung tötete der Angeklagte (oder sein Mittäter) - vorgefaßtem Tatentschluß entsprechend - B. M. , indem er (oder sein Mittäter) sie mit einem Küchenmesser erstach, um Geld und andere Gegenstände an sich ...
















