Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten -nach Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens wegen Vergewaltigung -wegen falscher Verdächtigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts behauptete der Angeklagte anläßlich einer polizeilichen Vernehmung im Mai 2000 wider besseres Wissen, ein früherer Lebensgefährte der Zeugin R. habe deren (1967 geborene) Tochter A.R. "als Kind sexuell mißbraucht". Dem Angeklagten war dabei klar, daß gegen den von ihm verdächtigten Zeugen M. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden würde. Dies wollte er auch; Zweck seines Vorgehens wardabei, die Zeugin R., die sich von ihm getrennt und ihn der Vergewaltigung beschuldigt hatte, seelisch zu treffen.
2.
Diese Feststellungen reichen zur Verurteilung wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB nicht aus. Hiernach muß der Täter einen anderen einer rechtswidrigen Tat verdächtigen. Die verleumderische Behauptung ...
















