1.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil der N. in G. verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Oktober 1999 a) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird, b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gladbeck vom 20. Januar 1999 (Az.: 6 Cs 20 Js 979/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kostendes Rechtsmittes, an das Amtsgericht -Schöffengericht -Oberhausen zurückverwiesen.
4.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
5.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in ...
















