Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. Februar 2000 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Die Jugendkammer hat den zur Tatzeit 19 Jahre und einen Monat alten Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie einer (weiteren) gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten. Mit ihrem allein auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Jugendkammer habe zu Unrecht Jugendrecht angewandt.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Dem abgeurteilten Geschehen liegen wiederholte, immer wieder aufflackernde und eskalierende tätliche Auseinandersetzungen zwischen je einer Gruppe aus Haag einerseits und Wasserburg andererseits anläßlich einer "Zeltdisco" in Haag, dem Wohnort des Angeklagten, zu Grunde. Die Beteiligten waren überwiegend Jugendliche und Heranwachsende. Das gesamte Geschehen, bei dem auch Flaschen, Steine und Gaspistolen verwendet wurden, zog sich über mehrere Stunden hin.
Zunächst hatte der Angeklagte immer wieder -letztlich vergeblich ...
















