Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 3. April 2000 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Das Landgericht hat den Angeklagten M. T. wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe und den Angeklagten R. T. wegen Beihilfe zum Mord zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG) ist nicht verletzt. Die Revision des Angeklagten M. T. macht geltend, nach Unterbrechung der Hauptverhandlung sei diese zunächstam Tatort und sodann in einer Polizeistation fortgesetzt worden; dies habe die Vorsitzende zwar vor der Unterbrechung im Sitzungssaal verkündet; entsprechende Hinweise seien allerdings -wie sich aus dem Schweigen des ...
















