1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. Mai 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit Freiheitsberaubung, schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall II 2 der Urteilsgründe. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Verwerfungsantrag vom 17. April 2000 Bezug.
1. Im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil Stephanie H. ) liegt nur eine Tat im Sinne des sachlichen Rechts vor.
a) Zutreffend hat das Landgericht die sexuellen Handlungen als sexuellen Mißbrauch eines Kindes (§
















