1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Mai 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall B. 2 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verurteilt wird, b) im Ausspruch über die in diesem Falle verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tateinheit mit "sexueller Nötigung ... unter den Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB" (Fall B. 1; zur Bezeichnung als "Vergewaltigung" vgl. BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 10) und wegen sexueller Nötigung (Fall B. 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision der Nebenklägerin beanstandet mit der Sachrüge, daß die Strafkammer im Fall B. 2 die Voraussetzungen der Qualifikationsnorm des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht angenommen und zudem zu Unrecht einen minder schweren ...
















