Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. November 2000, soweit es den Angeklagten G. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit diesen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der in den Niederlanden lebende Angeklagte G. in Amsterdam eine Plastiktüte mit 640 g Kokain von dem Mitangeklagten A. übernommen, die der gesondert verfolgte S. zuvor eingekauft hatte. Der Angeklagte G. hat diese Tüte sodann in seinem PKW in einer dort abgelegten Lederjacke des Mitangeklagten A. ohne dessen Wissen versteckt und ist mit A. über die niederländisch-deutsche Grenze gefahren, um die Drogen zu dem Käufer S. nach Berlin zu bringen. An der Grenze wurde das -noch in der Lederjacke versteckte - Kokain entdeckt.
Das Urteil kann keinen Bestand haben, da es zu dem eigentlichen Tatgeschehen an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung fehlt. In den Urteilsgründen werden zwar umfangreiche Beweiswürdigungserwägungen zu der übermäßig ausführlich ...
















