1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Mai 2001 in den die Angeklagten A. und D. betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die Revision des Angeklagten D. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen den Angeklagten D. hat es wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in fünf Fällen ebenfalls auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt. Mit ihrer auf sachlichrechtliche Einwendungen gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung von einem zu geringen Schadensumfang ausgegangen ist. Der Angeklagte D. rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die wirksam auf die Strafaussprüche beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, das Rechtsmittel des Angeklagten D. ist unbegründet.
I. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagten schlossen sich mit ...
















