1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. Februar 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie wegen eines weiteren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das betrifft insbesondere auch die Feststellungen zum Fall 2. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge greift nicht durch. Mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO kann ...
















