1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 13. Oktober 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten S. in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuldund Strafausspruch richtet. Insoweit ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erfüllt ...
















