Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 2. November 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Schuldspruch die Worte "im besonders schweren Fall" und "im minder schweren Fall" entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. März 2001 bemerkt der Senat:
Es kann hier offenbleiben, ob die Verfahrensrüge des Angeklagten, einige Zeuginnen seien zu Unrecht unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommen worden, obwohl er dies selbst zum Schutz seiner eigenen Intimsphäre beantragt hatte, rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGHR GVG § 171 b Unanfechtbarkeit 2), da sie jedenfalls aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet ist.
Daß der im Fall II. 1. der Urteilsgründe vorgeführte Videofilm pornographischen Inhalts im Sinne des § 184 StGB war, ist den mitgeteilten Beschreibungen der Zeugin K. im Zusammenhang mit den Tatumständen und dem übrigen ...
















