Urteil vom 14. Februar 2001 Az. 3 StR 461/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. Februar 2001
Aktenzeichen:
3 StR 461/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. April 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte in den Fällen 13, 14, 43, 47, 54, 56, 60, 62, 68, 77, 94, 99, 109, 113, 118, 119 und 124 der Anklage freigesprochen wird.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs unter Einbeziehung von 16 Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Oktober 2000 unzulässig, die Sachrüge ist unbegründet. Allerdings war der Angeklagte hinsichtlich der nicht als erwiesen angesehenen Einzelfälle auch formell freizusprechen.

1. Nach den Feststellungen planten die früheren Mitangeklagten S. und St. , eine GmbH zu übernehmen, über diese Waren zu bestellen, die gelieferten Waren jedoch nicht zu bezahlen, sondern weiterzuverkaufen und den Erlös für sich zu behalten. Der von St. in den betrügerischen Zweck des Unternehmens voll eingeweihte Angeklagte veranlaßte ...

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