1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Januar 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Menschenhandels und Zuhälterei verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes sowie wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilungzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die mit sachlichrechtlichen Einzelbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme von zwei Taten des Menschenhandels in ...
















