Beschluss vom 20. Dezember 2000 Az. 2 StR 412/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. Dezember 2000
Aktenzeichen:
2 StR 412/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Entschädigung des Adhäsionsklägers aufgehoben.

Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag wird abgesehen.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Ausspruch über die Entschädigung des Adhäsionsklägers kann nicht bestehen bleiben.

Nach den Urteilsfeststellungen schloß der Adhäsionskläger P. den Kreditvermittlungsvertrag und die Provisionsvereinbarung mit der "A. GmbH". Die von ihm unterzeichneten Formulare wiesen diese Firma als Vertragspartner aus. Er überwies die Provision bzw. Beschaffungsgebühr von 9.000,--DM auf das Konto der A. GmbH. Bei dem Termin mit der Firma A. GmbH im Frankfurter Messeturm am 14. Dezember 1995 gewann er aufgrund der Gespräche mit den Angeklagten Z. und S. den Eindruck, als hätte die A. GmbH wirtschaftlich großen Einfluß (UA ...

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