Urteil vom 19. Juli 2001 Az. 4 StR 65/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. Juli 2001
Aktenzeichen:
4 StR 65/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. September 2000 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in 74 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 74 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Sie führt lediglich zu einer abweichenden Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses und - unter Wegfall der Einzelstrafaussprüche - zur Verhängung einer der Gesamtfreiheitsstrafe entsprechenden selbständigen Freiheitsstrafe.

1. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. März 2001 zutreffend dargelegt hat - rechtsfehlerfrei als Betrug gewerteten 74 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen schloß der Angeklagte die Verträge zwischen der Firma M. A. Ltd. und den Kapitalanlegern nicht selbst. Sein Tatbeitrag bestand vielmehr darin, daß er als Geschäftsführer der M. A. Ltd. die organisatorischen Voraussetzungen dafür schaffte, daß die von ihm angestellten und unterwiesenen Mitarbeiter mittels eines "über ...

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