Beschluss vom 19. März 2002 Az. 4 StR 394/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. März 2002
Aktenzeichen:
4 StR 394/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, daß er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verläßt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 7 StVO -Wenden auf einer Kraftfahrstraße - zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und zugleich gegen ihn für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot verhängt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene mit seinem Pkw von der Autobahnausfahrt Buchloe kommend die B 12 in Richtung Kaufbeuren. Nachdem er an zwei Stellen das am Fahrbahnrand angebrachte Schild Zeichen 331 "Kraftfahrstraße" passiert hatte, näherte er sich zwei rechts- und linksseitig der B 12 befindlichen Parkplätzen, welche ...

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