Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. September 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, davon in sieben Fällen in nicht geringer Menge, schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Fall II, 1. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch im Fall II, 1 muß geändert werden. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte mit Ecstasy-Tabletten und Amphetaminpulver Handel getrieben hat. Aus der festgestellten Mengedieser ...
















