Beschluss vom 20. Februar 2002 Az. 3 StR 345/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. Februar 2002
Aktenzeichen:
3 StR 345/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 21. Februar 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg, weil die Strafkammer in mehrfacher Hinsicht gegen § 247 StPO verstoßen hat.

1. In den Fällen II. 3., 5. bis 7. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten jeweils wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Elvira D. verurteilt. Während ihrer Vernehmung war der Angeklagte gemäß § 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt worden. In Abwesenheit des Angeklagten ist nicht nur die Zeugin vernommen, sondern während deren Aussage auch ein Lichtbild vom Tatort in Augenschein genommen worden. Durch die Niederschrift über die Hauptverhandlung wird bewiesen (§ ...

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