Beschluss vom 8. August 2001 Az. 5 StR 317/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. August 2001
Aktenzeichen:
5 StR 317/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten F wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. März 2001 - soweit es diesen Angeklagten betrifft - nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision der Angeklagten K werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Die Angeklagte K hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

4.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten F , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte K wegen unerlaubten Handelteibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen, davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und 19.150 DM für verfallen erklärt. Den Angeklagten F hat es wegen Beihilfe zu neun dieser Taten, wovon acht Handeltreiben in nicht geringer Menge betrafen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, dessen Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten K und die des Angeklagten ...

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