Beschluss vom 9. April 2002 Az. 4 StR 561/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
9. April 2002
Aktenzeichen:
4 StR 561/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß

des Senats vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. August 2001 mit Beschluß vom 10. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinen Eingaben, mit denen er um Überprüfung bittet, ob dem Senat bei seiner Entscheidung die Revisionsbegründung des Verteidigers vorgelegen habe. Ausdrücklich stellt der Angeklagte den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

Der Antrag hat keinen Erfolg. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil der Angeklagte keine Frist versäumt hat. Im übrigen kann ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein Verteidigungsvorbringen übersehen. Insbesondere hat er auch die ...

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