Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 8. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Hilfsbedürftigen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der die Vorwürfe bestreitende Angeklagte im November 1997 und im April 1998 an insgesamt drei geistig behinderten Heimbewohnerinnen -an L. , K. und der Nebenklägerin G. -, die ihm zur Betreuung anvertraut waren, sexuelle Handlungen vorgenommen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat während der Vernehmung der Nebenklägerin G. gegen seine Pflicht verstoßen, in Anwesenheit des Angeklagten zu verhandeln (§ 230 Abs. 1 StPO). Dieser Rechtsfehler stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar.
Dem liegt folgendes zugrunde: Die Strafkammer hat den Angeklagten während der Vernehmung der Nebenklägerin aus dem Sitzungssaal entfernt. ...
















