Beschluss vom 28. Juni 2000 Az. 3 StR 229/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. Juni 2000
Aktenzeichen:
3 StR 229/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2000 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr, sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen und einen minderschweren Fall abgelehnt. Der Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verdrängt jedoch unter den hier gegebenen Tatumständen den der unerlaubten Einfuhr als einen unselbständigen Teilakt des Handeltreibens (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144 f.). Der Wegfall der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluß, dadas Landgericht die Strafe dem zutreffenden Strafrahmen entnommen hat und das Tatunrecht unverändert bleibt.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, ob die durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1999 verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Strafkammer bereits bezahlt oder sonst erledigt war. Falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätten wegen der Zäsurwirkung dieses Urteils zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen, nämlich eine Gesamtstrafe aus der Strafe dieses Urteils und der im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängten Strafe, und eine weitere Gesamtstrafe aus den in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe verhängten Strafen. Die unterlassene Bildung von zwei Gesamtstrafen würde den Angeklagten unter den gegebenen Umständen jedoch nicht beschweren.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet