Beschluss vom 5. Februar 2002 Az. 3 StR 512/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. Februar 2002
Aktenzeichen:
3 StR 512/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. August 2001 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemein zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 20. Juni 2000 vom Vorwurf des Totschlags wegen Notwehr freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, weil die angeklagte Tat nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) geprüft worden war (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 32). Mit Urteil vom 23. August 2001 hat das Landgericht den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheitmit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe und mit deren Führen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur im Strafausspruch Erfolg. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils ...

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