Urteil vom 23. Mai 2002 Az. 3 StR 77/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. Mai 2002
Aktenzeichen:
3 StR 77/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 27. November 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit der Sachrüge; sie erstreben eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

I.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich das Tatopfer Natalie K. , das mit dem Angeklagten seit mehr als einem Jahr zusammengelebt hatte, eine Woche vor der Tat von dem Angeklagten getrennt.

Am Tattag trafen sie sich auf Veranlassung des Angeklagten nochmals in seiner Wohnung. Einverständlich übten sie Geschlechtsverkehr aus. Dem Angeklagten wurde spätestens jetzt bewußt, daß er sie nicht verlieren konnte und wollte. Er hatte sich zumindest in den letzten beiden Tagen in einem innerlich erregten Zustand befunden. Auch jetzt hatte er Angst vor der möglicherweise endgültigen Trennung von Natalie. Dadurch geriet er in eine sich steigernde Erregung. Denn er wollte Natalie auf keinen Fall hergeben, sondern sie für immer behalten. Der Angeklagte legte beide Hände fest um ihren Hals und begann, sie ...

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