Der Antrag auf Entscheidung des Senats über den vom Vorsitzenden des Senats abgelehnten Antrag, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in das Senatsheft zu gewähren, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte Akteneinsicht in das Senatsheft beantragt mit der Begründung: Es sei nicht auszuschließen, daß der Generalbundesanwalt dem Senat das angefochtene Urteil vorab übersandt und der Senat dann die Antragstellung gemäß § 349 Abs. 2 StPO angeregt habe. Aus der Anlagenaufstellung der Antragsschrift ergebe sich, daß der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein Senatsheft als Anlage beigefügt worden sei, der Generalbundesanwalt deshalb das Senatsheft eingesehen habe. Der Senatsvorsitzende hat den Beschwerdeführer beschieden, daß das Senatsheft grundsätzlich nicht der Einsichtnahme unterliege. Der Vermutung, der Senat habe den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts angeregt, ist er entgegengetreten.
Der Antrag auf Entscheidung des Senats ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Senatsvorsitzenden gemäß § 147 Abs. 5 StPO ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Der Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO ...
















