1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 19. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen in Tatmehrheit mit Einschleusen von Ausländern in einem Fall in Tatmehrheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern in 14 Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen, wobei es eine Sperrfrist von zwei Jahren angeordnet hat. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Erwägungen des Landgerichts - das trotz der hier abgeurteilten Delikte wegen der festgestellten ...
















