I. 1. Auf die Revision des Angeklagten d. L. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. Juni 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobena) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde (Fälle III, 5 und 6);
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil werden verworfen.
2. Die Kosten dieser Rechtsmittel und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten d. L. wegen Handeltreibens mit und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Geldfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten A. wegen "Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 1 b Waffengesetz" (Waffenhandel) und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Im übrigen hat es beide Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Der Angeklagte d. L. rügt mit seiner Revision die Verletzung ...
















