1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. Juni 2001 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge; beide Revisionen haben keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte, ein Wolgadeutscher, der in der ehemaligen Sowjetrepublik Kasachstan beheimatet war, siedelte im Jahre 1991 mit seiner Familie nach Deutschland über. Während sich seine Ehefrau, das spätere Tatopfer M , hier schnell einlebte, die deutsche Sprache bald beherrschte, Arbeit als Altenpflegerin fand und soziale Kontakte knüpfte, hatte der Angeklagte erhebliche Eingewöhnungsschwierigkeiten: Er erlernte die deutsche Sprache nur unvollkommen, fühlte sich deshalb isoliert und vermißte die dörfliche Gemeinschaft seiner Heimat. Dies führte zu einer Änderung der familiären Verhältnisse in der Weise, daß nunmehr die Ehefrau die dominierende Rolle spielte, das Geld verwaltete, die Behördengänge erledigte und auch die übrigen mit der Übersiedlung ...
















