1. Der Angeklagten wird auf ihre Kosten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluß des Landgerichts Magdeburg vom 21. Februar 2001, durch den die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
2.
Auf die Revision der Angeklagten wird das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus den gegen die Angeklagte verhängten 55 Einzelstrafen und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.
4.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 54 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre", unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 3. Februar 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und ...
















