Beschluss vom 20. September 2000 Az. 1 StR 369/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. September 2000
Aktenzeichen:
1 StR 369/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. April 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten -unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

I.

Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte und die Zeugin B. lebten zusammen und führten eine Diskothek. Am frühen Morgen des 29. November 1993 schlug der Angeklagte der Zeugin im Rahmen eines Streits mehrmals mit der Hand ins Gesicht, packte sie mit beiden Händen vorne am Hals und würgte sie massiv. Die Zeugin geriet dadurch in Atemnot. Währenddessen äußerte der erheblich alkoholisierte Angeklagte mehrfach, daß er sie umbringen wolle. Die Zeugin trug u.a. ein Hämatom am Auge sowie Würgemale am Hals davon (Fall II 1 der Urteilsgründe).

Anfang des Jahres 1994 wollte der Angeklagte nach Beendigung des Diskothekenbetriebes nächtens mit der Zeugin nach dem Zubettgehen in der gemeinsamen Wohnung den Geschlechtsverkehr ausüben. Die Zeugin war dazu nicht ...

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