Urteil vom 8. August 2001 Az. 2 StR 124/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. August 2001
Aktenzeichen:
2 StR 124/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Oktober 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zur Last. Der Angeklagte habe am 11. November 1994 mit einem unbekannten Mittäter den Zeugen M. in seiner Wohnung aufgesucht, mit einem Messer oder Schraubenzieher bedroht und ihn aufgefordert, das Versteck seines Tresors zu offenbaren. Da M. ein Versteck nicht genannt habe, hätten die beiden Täter die Wohnung nach Geld durchsucht und M. gezwungen, die Wegnahme von 2.500 DM Bargeld und Schmuck im Wert von 10.000 DM zu dulden, indem einer der Täter das Tatopfer mit dem Griff des Messers oder Schraubenziehers auf den Kopf geschlagen habe. Danach hätten die Täter ihr Opfer gefesselt und die Wohnung verlassen.

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte und sein Mittäter suchten - nach telefonischer Voranmeldung durch den Angeklagten - den Zeugen M. in seiner Wohnung auf. Im Verlauf des Besuchs kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, deren genauer Verlauf nicht geklärt werden konnte. Ebensowenig konnte geklärt werden, inwieweit der Angeklagte an der ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet