Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. November 2000 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfolge in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, und dadurch zugleich wegen besonders schwerer Brandstiftung und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die auf die Sachrüge gestützt ist, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte wendet sich mit seiner ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener besonders schwerer Brandstiftung und wegen schwerer Körperverletzung; außerdem greift er die Strafzumessung an. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.
A.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Anfang November 1999 traf der Angeklagte nach langer Zeit zufällig seine geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder. Dabei bemerkte er insbesondere das ängstliche Zurückweichen seiner Kinder vor ihm. Diese ...
















