Beschluss vom 30. Januar 2001 Az. 4 StR 557/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
30. Januar 2001
Aktenzeichen:
4 StR 557/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 29. Mai 2000 mit den Feststellungen aufgehobena) soweit er in den Fällen 9, 10 und 12 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

2.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren und mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in den Fällen 9, 10 und 12 der Urteilsgründe hält ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet