1. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Januar 2001 wirda) auf die Revisionen der Angeklagten im Schuldspruch dahin geändert, daß diese der fahrlässigen Tötung in vier tateinheitlichen Fällen schuldig sind, b) auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen von 240 Tagessätzen zu je 100 DM (P. ) und 180 Tagessätzen zu je 100 DM (N. ) verurteilt. Die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben hiergegen Revision eingelegt. Mit dem unbeschränkten Rechtsmittel der Angeklagten wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt und beanstandet die Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen. Die Revisionen von beiden Seiten führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, dagegen haben die weitergehenden Rechtsmittel der Angeklagten keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen haben die beiden Angeklagten 1993 eine bereits Anfang 1984 errichtete Schießanlage gepachtet und seitdem gemeinsam in Form einer GmbH ...
















