Beschluss vom 30. Januar 2001 Az. 3 StR 508/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
30. Januar 2001
Aktenzeichen:
3 StR 508/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. April 2000 dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall III. 18 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird und der Urteilsspruch wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zehn Fällen, wegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Im Fall III. 18 der Urteilsgründe hat der Angeklagte ein Fahrzeug, das von zwei polnischen Tätern gestohlen worden war, die der um den Angeklagten gebildeten Diebes- und Hehlerbande nicht angehörten, an sich gebracht und verkauft. Eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach§ 260 a Abs. 1 StGB wäre in einem solchen Fall nur möglich, wenn der Angeklagte das Fahrzeug als "Mitglied einer Bande" gehehlt hätte. Es ist jedoch nicht festgestellt, daß Bandenmitglieder am Diebstahl oder am Verkauf des PKW mitgewirkt hätten. Die bloße Herstellung des Kontakts zu der polnischen ...

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