Beschluss vom 23. November 2000 Az. 4 StR 440/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. November 2000
Aktenzeichen:
4 StR 440/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 16. Mai 2000, auch soweit es den Angeklagten Z. betrifft, a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Freiheitsberaubung, des versuchten schweren Raubes sowie des Diebstahls schuldig sind;

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "des schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen sowie des Diebstahls geringwertiger Sachen" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten Z. , der keine Revision eingelegt hat, "des schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie des Diebstahls geringwertiger Sachen" schuldig gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Der Angeklagte Za. rügt mit seiner Revision die ...

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