1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 21. Juli 1999, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Totschlags (durch Unterlassen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
1. Nach den Feststellungen beteiligte sich der "schwer alkoholisierte" Angeklagte am Abend des 2. November 1998 in der Wohnung des Mitangeklagten W. an einer gegen den später getöteten Andreas T. gerichteten tätlichen Auseinandersetzung. Gemeinsam mit anderen schlug er mit Fäusten auf T. ein. Als danach weiter gestritten wurde, beteiligte sich der Angeklagte daran nicht, sondern schlief ein; er konnte nur noch "Teile des Geschehens passiv mitverfolgen, war jedoch körperlich nicht mehr in der Lage, einzugreifen" (UA 23). In dieser Zeit wurde T. "über Stunden hinweg" (UA 38) gequält und mißhandelt. Der Angeklagte, "der die Geschehnisse nicht billigte, war aufgrund seines ...
















