Beschluss vom 2. Mai 2000 Az. 1 StR 136/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
2. Mai 2000
Aktenzeichen:
1 StR 136/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 10. Januar 2000 wirda) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist (Fall II 4 der Urteilsgründe); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) klargestellt, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 190 Fällen schuldig ist;

c) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren zu Fall II 4 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Nebenklägers, M. L. , der zur Tatzeit 14 Jahre alt war) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit erledigen sich die von der Revision erhobenen Einwände gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung (vgl. dazu BGHSt 36, 145, 150).

2.

Der ...

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