1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Oktober 2000 mit den Feststellungen, soweit sie die bandenmäßige Begehungsweise betreffen, aufgehoben. Die übrigen äußeren und inneren Feststellungen zum Tatgeschehen bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf vollendeten und zwei versuchten Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit vom 30. März 1999 bis zum 9. Mai 1999 14 Diebstahlstaten begangen, wobei er die Taten 1 bis 6 bis zum 31. März 1999 zusammen mit zwei Mittätern verübte. Nach der Festnahme eines Mittäters war in den weiteren Fällen 7 bis 14 jeweils ein zweiter Mittäter, in einem dieser Fälle auch ein dritter unbekannt Gebliebener beteiligt.
Zur Bandenabrede hat das Landgericht ausgeführt: "Der Angeklagte und seine Mittäter, die alle aus dem gleichen Ort in Rumänien stammen und sich zur Überzeugung der Kammer schon in ihrer Heimat kennengelernt haben, sind illegal in ...
















