1. Auf die Revision des Angeklagten K wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Juli 2000, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobena) im Schuldspruch wegen Anstiftung zum Mord, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revison des Angeklagten K wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten A gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Nachdem der Senat die Verurteilungen der Angeklagten W , K und A im ersten Verfahrensdurchgang teils wegen eines Verfahrensfehlers, teils wegen sachlichrechtlicher Mängel aufgehoben hatte, hat das Landgericht nunmehr den Angeklagten K wegen Anstiftung zum Mord und wegen Untreue in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, den Angeklagten A wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren ...
















