Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. März 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine in der anderen Sache zugleich verhängte Gesamtgeldstrafe daneben bestehen lassen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts machte die Angeklagte unter der falschen Behauptung einer voraufgegangenen Darlehenshingabe einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch gegen Dr. L. geltend, der ein langjähriger Bekannter der Angeklagten und ihres Ehemannes war, mittlerweile aber verstorben ist. Dazu kam es wie folgt: Im Jahr 1986 hatten die Angeklagte und ihr Ehemann, der eine urologische Praxis betrieb, erhebliche finanzielle Probleme; sie benötigten dringend weitere Bankkredite. Um den Eheleuten zu helfen, übernahm Dr. L. , der in guten Vermögensverhältnissen lebte, selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe von 700.000 DM gegenüber deren Bank und ließ zu Gunsten der Bank eine Grundschuld in gleicher Höhe ...
















